Statuten des Vereins Kinder- und Jugendzentrum St. Paulus
I. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines
a) Der Verein führt den Namen Verein Kinder- und Jugendzentrum St. Paulus.
b) Der Verein hat seinen Sitz in 6020 Innsbruck.
c) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf den Stadtteil Reichenau und angrenzende Stadtteile.
d) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
II. Vereinszweck
a) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und jegliches Gewinnstreben sowohl Mitgliedern als auch Vereinsorganen ausdrücklich untersagt, bezweckt, die Jugendlichen in der Reichenau, insbesondere die, die der Pfarrgemeinde St. Paulus angehören, aber auch jene in den angrenzenden Stadtteilen, in geistigem, sportlichem, kulturellem und insbesondere auch persönlichem Bereich zu unterstützen und Sozialarbeit zu leisten.
b) Der Verein will den Kindern und den Jugendlichen dabei helfen, sich weiter zu entwickeln und ihren Lebensraum sinnvoll zu gestalten: überdies hat es sich der Verein auch zum Ziel gesetzt, Kinder und Jugendliche aus schwierigen sozialen Verhältnissen und solche, die bereits mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sind, qualifiziert zu betreuen, ihre positive Entwicklung zu fördern und mit anderen einschlägigen sozialen Einrichtungen zusammen zu arbeiten.
c) Die Kinder und Jugendlichen sollen dabei mit allen erdenklichen Mitteln, die zur Kinder- und Jugendwohlfahrt notwendig sind, unterstützt werden.
d) Zur Erfüllung dieses Zweckes hat der Verein die dazu erforderlichen Räumlichkeiten entweder anzumieten oder zu erwerben.
III. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und Art der Aufbringung der Mittel
Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch Methoden der pfarrlichen Kinder- und Jugendarbeit, der Offenen Jugendarbeit und der Jugendkulturarbeit erreicht werden (siehe Leitbild). Darüber hinaus bedient sich der Verein der Gemeinwesenarbeit, die das Umfeld der Jugendlichen mit einbezieht.
a) Der Vereinszweck soll durch die in den Punkten b) und c) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
b) Als ideelle Mittel dienen
1. Vorträge, Versammlungen, Zusammenkünfte, gemeinsame Übungen, Workshops, Trainings, Wanderungen, Diskussionsabende, Gespräche, Beratungen, themenorientierte Projekte, Fahrten, Ausflüge und Kulturveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen im Rahmen des Vereinszweckes.
2. Herausgabe eines Mitteilungsblattes, eines Jahresberichts, einer Homepage.
3. Anmietung und Erwerb von Liegenschaften für den Betrieb eines Kinder- und Jugendzentrums.
4. Errichtung und Betrieb eines Kinder- und Jugendzentrums.
c) Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch
1. Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigene Unternehmungen.
2. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
3. Mitgliedsbeiträge, Mieteinnahmen und Subventionen.
4. Einnahmen aus Werbung und Sponsoringtätigkeiten.
Wahrgenommen werden diese Aufgaben durch ein Mitarbeiterteam, das sich aus Personen mit entsprechender Ausbildung zusammensetzt.
IV. Vereinsmitgliedschaft
a) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche bzw. unterstützende, teilnehmende und Ehrenmitglieder.
b) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
c) Außerordentliche bzw. unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten freiwilligen Mitgliedsbeitrages fördern.
d) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
e) Teilnehmende Mitglieder sind jene Kinder und Jugendliche, die am Vereinsleben teilnehmen, keine ordentlichen Mitglieder sind und keinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen verpflichtet sind.
V. Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
b) Ordentliche Mitglieder jedoch nur solche, die Dienstnehmer der Pfarre St. Paulus sind oder in einer anderen Rechtsbeziehung (z.B. Werk- oder freier Dienstvertrag) zu dieser stehen und (in beiden Fällen) im dortigen Kinder- und Jugendzentrum tätig sind oder sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen möchten und bereit sind, die vom Verein verfolgten Ziele zu fördern und zu unterstützen.
c) Über die Aufnahme von ordentlichen, unterstützenden und teilnehmenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
d) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
VI. Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
b) Der freiwillige Austritt ordentlicher und unterstützender Mitglieder kann jederzeit unter schriftlicher Anzeige und Einhaltung einer 3-monatigen Frist an den Vorstand zum Ende eines jeden Kalendermonats erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
c) Ehrenmitglieder und teilnehmende Mitglieder können den freiwilligen Austritt jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung erklären. Die Erklärung des Austrittes ist an den Vorstand zu richten und wird mit Zugang an diesen wirksam.
d) Den Ausschluss (betreffend ordentliche, unterstützende und teilnehmende Mitglieder) eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses Mitglied Maßnahmen setzt, die mit den Vereinszwecken nicht in Einklang zu bringen sind und zuvor zumindest eine einmalige Mahnung ausgesprochen wurde, das Mitglied ein unehrenhaftes Verhalten setzt oder grob gegen die Pflichten als Mitglied verstößt oder wenn das zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtete Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
e) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann von Ausgeschlossenen durch Berufung an die Generalversammlung angefochten werden, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
f) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt d) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
VII. Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen.
b) Den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern steht das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu. Unterstützende Mitglieder haben bei der Generalversmalung eine beratende Funktion ohne Stimmrecht.
c) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
d) Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung alle zwei Jahre beschlossenen Höhe verpflichtet. Die ordentlichen Mitglieder des Vereines haben lediglich einen reduzierten Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe ebenfalls von der Generalversammlung alle zwei Jahre beschlossen wird.
VIII. Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Rechnungsprüfer
d) Das Schiedsgericht
IX. Generalversammlung
a) Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
b) Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
c) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder oder auf Verlangen auch nur eines Rechnungsprüfers binnen 4 Wochen stattzufinden.
d) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder unter Pkt. IV b) – d) mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, allenfalls auch mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
e) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, allenfalls auch mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
f) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
g) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder unter Pkt. IV b) – d) teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
h) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
i) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
j) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
X. Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
b) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c) Entlastung des Vorstandes.
d) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und unterstützende Mitglieder.
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
g) Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines mittels qualifizierter 2/3-Mehrheit.
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
j) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
XI. Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus sechs natürlichen Personen, nämlich dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und den jeweiligen Stellvertretern. Die Generalversammlung wählt und bestellt sämtliche Vorstandsmitglieder. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre (Funktionsperiode) gewählt. Wiederwahl ist möglich.
b) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
c) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
d) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert oder nicht bestellt, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
e) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen werden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
f) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
g) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert oder nicht bestellt, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
h) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
i) Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit entheben, wenn dieser oder diese wiederholte Maßnahmen setzen, die mit den Vereinszwecken nicht in Einklang zu bringen sind. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
j) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
k) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
XII. Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages und die Abfassung eines Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung).
b) Die Vorbereitung der Generalversammlung.
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
d) Verwaltung des Vereinsvermögens.
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
g) Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung.
h) Der Vorstand ist berechtigt, Weisungen, die der Einhaltung des Vereinszieles dienen, zu erteilen.
i) Führung einer Mitgliederliste der Mitglieder unter Pkt. IV b) – d).
XIII. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
a) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm obliegt – sofern sich aus diesen Statuten nichts Anderes ergibt – die Vertretung des Vereines nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
d) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
e) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre jeweiligen Stellvertreter.
XIV. Rechnungsprüfer
a) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
b) Den Rechnungsprüfern obliegt die Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung schriftlich zu berichten.
c) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im übrigen gelten für den Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Punktes XI. h)-j) sinngemäß.
XV. Schiedsgericht
a) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
b) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 Tagen ein weiteres (drittes) ordentliches Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
c) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
XVI. Vereinsauflösung
a) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültige Stimmen beschlossen werden.
b) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen der nach Abdeckung der Passiven das verbleibende Vereinsvermögen an die Pfarrgemeinde St. Paulus, welche damit gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verfolgen hat, überträgt.
c) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen an die Pfarrgemeinde St. Paulus zu übertragen, welche dieses für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden hat.